Aktuelles

Stephan Dietrich wird neuer Gemeindeverwalter

Die bisherige Amtsinhaberin Cristiana Eira hat sich entschieden, die Gemeinde Därligen per 28.02.2025 zu verlassen. Der Gemeinderat dankt Cristiana Eira für Ihr Wirken und Ihren Einsatz für die Gemeinde und wünscht Ihr privat wie beruflich alles Gute für die Zukunft.

Mit der Anstellung von Stephan Dietrich per 01.03.2025 konnte die Stelle als Gemeindeverwalter erfreulicherweise nahtlos wiederbesetzt werden. Stephan Dietrich ist diplomierter Gemeindeschreiber und wohnt in Spiez.

Der Gemeinderat freut sich sehr, mit Stephan Dietrich eine äusserst qualifizierte und überzeugende Persönlichkeit für die Stelle gewonnen zu haben.

Anpassung Gewichtsbeschränkung auf Gemeindestrassen

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Gemeindestrassen auf ihre Belastbarkeit hin zu überprüfen und die Gewichtsbeschränkung entsprechend anzupassen. Das Kantonale Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I hat den nachfolgenden Massnahmen am 10. Januar 2025 die Zustimmungsverfügung erteilt.

Aufhebung
Höchstgewicht 12t (SVV-Signal Nr. 2.16)
Bützigeweg; Brunnacherweg (Bützigeweg bis Ende Siedlungsgebiet); Matteweg; Wyngarteweg, Chrützweg, Riedbrunneweg (Chrützweg bis Rossweg); Schorrenweg; Blattacherweg (Matteweg bis Ende Siedlungsgebiet)

Neusignalisation
Höchstgewicht 20t (SSV-Signal Nr. 2.16)
Bützigeweg; Brunnacherweg (Bützigeweg bis Ende Siedlungsgebiet); Matteweg; Wyngarteweg; Chrützweg; Riedbrunneweg (Chrützweg bis Rossweg)

Höchstgewicht 27t (SSV-Signal Nr. 2.16)
Schorrenweg; Blattacherweg (Matteweg bis Ende Siedlungsgebiet)

Gegen die Verfügung zur Erhöhung der Gewichtsbeschränkungen sind keine Einsprachen eingegangen.

Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Öffentliche Auflage eines Nationalstrassenprojekts N08 Erhaltungsprojekt Spiez – Interlaken West (mit Rodung / ohne UVP)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat gestützt auf Art. 27 bis 27b des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG; SR 725.11), auf Art. 12 der Verordnung über die Nationalstrassen vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111) sowie auf Art. 27 if des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) das kombinierte Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren eingeleitet.

Öffentliche Planauflage
Das Projekt einschliesslich des Rodungsdossiers liegt von 7. Januar 2025 bis 5. Februar 2025 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme auf:

  • Sekretariat Abteilungen Bau, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez
  • Gemeindeverwaltung Krattigen, Dorfplatz 2, 3704 Krattigen
  • Gemeindeverwaltung Leissigen, Nythartweg 1, 3706 Leissigen
  • Gemeindeverwaltung Därligen, Chrützweg 2, 3707 Därligen
  • Bauverwaltung Beatenberg, Spirenwaldstrasse 251, 3803 Beatenberg
  • Gemeindeverwaltung Interlaken, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken

Die Projektunterlagen sind während dieser Zeit ebenfalls im Internet unter diesem Link einsehbar. Rechtlich verbindlich sind jedoch einzig die auf der Gemeindeverwaltung in gedruckter Form aufgelegten Pläne und Unterlagen.

Das Bauvorhaben ist zur Veranschaulichung im Gelände ausgesteckt respektive profiliert (Art. 27a Abs. 1 NSG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departement vorzubringen (Art. 27a Abs. 2 NSG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und das ASTRA über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).

Verfügungsbeschränkung
Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des ASTRA keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG).

Anhörung betroffener Dritter
Wer nach den Vorschriften des Eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) Partei ist, kann gestützt auf Art. 27d Abs. 1 NSG während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Kochergasse 10, 3003 Bern, schriftlich mit Antrag und Begründung Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtliche Einwände (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b EntG) sowie die geforderte Enteignungsentschädigung beim UVEK geltend zu machen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c, d und e EntG). Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Auflagefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten sowie die Gläubiger aus vorgemerktem persönlichem Recht verpflichtet. Nutzniessungsrechte sind nur anzumelden, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 33 Abs. 3 EntG).

Beschlüsse Gemeindeversammlung vom 29.11.2024

29 Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben an der Gemeindeversammlung vom 29. November 2024 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Das Budget 2025 wurde mit einer neuen, leicht tieferen Steueranlage von 1.85 Einheiten wie folgt genehmigt:
 AufwandErtrag
Gesamthaushalt AufwandüberschussCHF1’837’190  1’774’580
-62’610
Allgemeiner Haushalt AufwandüberschussCHF1’679’890  1’640’730
-39’160
SF Wasserversorgung AufwandüberschussCHF   101’150  81’700
-19’450
SF Abfall AufwandüberschussCHF    56’150  52’150
-4’000

2. Für die Dachsanierung Ost sowie den Heizungsersatz im Schulhaus Därligen wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 300’000.00 genehmigt.

3. Für die Gesamterneuerungswahlen 2024-2027 konnte die Vakanz im Gemeinderat nicht besetzt werden. Aus diesem Grund ist für die laufende Legislaturperiode ein neues Mitglied zu wählen. Für den Sitz im Gemeinderat sind zwei Wahlvorschläge innerhalb der Eingabefrist eingegangen:

    • Lombardini Reto, Jg. 1967
    • Stettler Wilhelm Werner, Jg. 1953

    Am 25. November 2024 hat Wilhelm Werner Stettler den schriftlichen Rückzug seiner Kandidatur eingereicht. Gemäss Art. 48 Abs. 5 des Organisationsreglements wird Lombardi Reto, als neuer Gemeinderat per 1. Januar 2025 gewählt.

    Gemeindeversammlung vom 29.11.2024

    Traktanden:

    1. Budget; Beratung und Beschlussfassung über das Budget 2025, Festlegung der Steueranlage und des Liegenschaftssteueransatzes
    2. Verpflichtungskredit Dachsanierung und Heizungsersatz Schulhaus
    3. Wahlen Gemeinderat
    4. Verschiedenes

    Aktenauflage:

    • Die detaillierten Unterlagen zum Budget 2025 stehen zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Unterlagen können zudem auch auf der Homepage www.daerligen.ch eingesehen bzw. heruntergeladen werden. An der Gemeindeversammlung werden keine Detail-Exemplare aufgelegt.
    • Die Botschaft mit detaillierten Informationen zu den Traktanden wird an alle Haushaltungen verschickt.

    Rechtsmittel:

    • Beschwerden in Wahlangelegenheiten sind innert 10 Tagen, gegen übrige Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli in 3800 Interlaken einzureichen (Art. 63ff Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG).
    • Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

    Alle Stimmberechtigten und Gäste sind zu dieser Gemeindeversammlung freundlich eingeladen. Organisationsreglement Art. 19: Schweizerinnen und Schweizer, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, sind stimmberechtigt.

    Wahl eines Mitgliedes in den Gemeinderat

    Wahlvorschläge sind gemäss Art. 48 Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Därligen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsanzeiger, das heisst bis 22. November 2024, der Gemeindeschreiberei schriftlich einzureichen. Ein Vorschlag ist von mindestens fünf Stimmberechtigten zu unterzeichnen und darf nicht mehr Namen enthalten als Wahlen zu treffen sind. Ein Stimmberechtigter darf für jede zu treffende Wahl nur einen Vorschlag unterschreiben. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeschreiberei Därligen bezogen werden.

    Schiffsmelde- und Reinigungspflicht ab 23.09.2024

    Der Kanton Bern will verhindern, dass sich gebietsfremde Tiere und Pflanzen wie beispielsweise die Quaggamuschel in den bernischen Gewässern weiter ausbreiten. Deshalb führt er eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (SMRP) ein: Führerinnen und Führer müssen den Wechsel ihres immatrikulierten Schiffs in ein anderes Gewässer künftig melden und es vor der Einwasserung reinigen.

    Mit der Einführung einer Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe reagiert der Kanton auf die wachsende Bedrohung der Gewässer durch invasive Tier- und Pflanzenarten, die oft unbeabsichtigt, zum Beispiel am Rumpf oder im mittransportierten Wasser von Freizeitschiffen verschleppt werden. Die Melde- und Reinigungspflicht gilt für immatrikulierte Schiffe. Für Schiffe ohne Nummer und für Wassersportgeräte bleibt eine gründliche Reinigung vor jedem Wechseln eines Gewässers empfohlen.

    Mit diesem Schritt schliesst sich der Kanton Bern den Zentralschweizer Kantonen an, welche bereits im August 2024 eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht eingeführt haben. Die Umsetzung erfolgt über eine einfache Online-Anwendung für alle Prozessschritte. Die neue Regelung gilt ab 23. September 2024.

    Weitere Infos unter: https://www.bvd.be.ch/de/start/schiffsreinigungspflicht

    Gesuch gastgewerbliche Einzelbewilligung – neu online

    Ab 2024 wird im Kanton Bern phasenweise das digitale Gesuchsverfahren eingeführt. Das Formular „Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung“ kann ab dem 15. August 2024 bei der Gemeinde Därligen online eingereicht werden. 

    Die physische Abgabe des Gesuchs an die Gemeindeverwaltung fällt weg. Die Gemeinde prüft das online eingereichte Gesuch und übermittelt dieses elektronisch an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli.

    Bitte geben Sie Ihr Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung ab dem 15. August 2024 via untenstehendem Link elektronisch ein:

    Die Anleitung für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller finden Sie hier. Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.

    Aktuelle Informationen Strassensituation

    Kurzmitteilung der Bau- und Verkehrsdirektion

    14. August 2024

    10:30 Uhr: Die Hauptstrasse in Därligen aus Richtung Interlaken ist ab sofort wieder offen und in beiden Richtungen uneingeschränkt befahrbar. Sie musste aus Richtung Interlaken gesperrt werden, weil das Unwetter vom Montagabend Geröll auf die Fahrbahn gespült hatte. Das Tiefbauamt des Kantons Bern hat die Reinigungsarbeiten inzwischen abgeschlossen.

    13. August 2024

    18:45 Uhr: Die Hauptstrasse in Därligen aus Richtung Interlaken bleibt für den allgemeinen Verkehr vorerst noch gesperrt. Für den öffentlichen Verkehr ist die Strecke ab Mittwoch wieder offen. 

    12.00 Uhr: In Därligen bleibt die Hauptstrasse aus Richtung Interlaken ebenfalls bis auf weiteres gesperrt. Die Fahrt bis ins Dorf ist via Leissigen möglich. Hier hat das Unwetter gestern Abend Geröll auf die Strasse gespült, das geräumt werden muss.

    Pilzkontrolle 2024

    Wir machen die Bevölkerung darauf aufmerksam, dass alle Pilze, die als Nahrungsmittel in Verkehr gebracht werden (Verkauf, Schenkung, Bereitstellung zum Verkauf usw.), bei der hierfür geschaffenen Kontrollstelle geprüft werden können. Darunter fallen auch die frischen und getrockneten Pilze, die zur Verabreichung als Speisen in Hotels und Gaststätten bestimmt sind.

    Für kontrollierte Pilze wird eine Bescheinigung ausgestellt, mit Angabe einer befristeten Gültigkeitsdauer. Die zum Verkauf bestimmten Pilze müssen sauber und trocken sein; sie dürfen insbesondere keine Anzeichen von Fäulnis oder Krankheit zeigen und müssen nach Arten sortiert sein.

    Die Pilzkontrolle für die Gemeinden Beatenberg, Bönigen, Därligen, Habkern, Interlaken, Iseltwald, Matten, Ringgenberg, Unterseen und Wilderswil wird durch Hans Wysser und Helene Schneider geführt. Sie kontrollieren die gesammelten Pilze ab Samstag, 20. Juli 2024.

    • jeweils am Montag, Mittwoch und Samstag von 18.30 bis 19.00 Uhr.

    Kontrollstelle: beim Werkhof, Beatenbergstrasse 30, 3800 Unterseen (es erfolgen keine Kontrollen durch Werkhofmitarbeiter).

    Gebührenansätze:

    • für den Verkauf, pro Schein Fr. 4.–
    • für den Verkauf, pro Kilo Fr. 2.–
    • für Privat, pro Kontrolle: Gemeinden im Kostenverteiler Fr. 2.–, Gemeinden ausserhalb Kostenverteiler Fr. 4.–

    Die Schontage für Pilze wurden aufgehoben. Hingegen bleibt die Bestimmung bestehen, wonach pro Tag und Person maximal zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden dürfen.